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06.02.2024

Besser gestern als morgen – Änderung des §184b StGB aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes

Unter diesem Titel hatte die BAJ am 02. Februar Parlamentarierinnen und Parlamentarier zu einem digitalen Austausch zur anstehenden Reform des § 184b eingeladen. Abgeordnete von SPD, Grünen und CDU/CSU haben daran teilgenommen und die Sicht des Kinder- und Jugendschutzes auf die anvisierte »Reform der Reform« diskutiert. 
Im Zuge der Reform des Sexualstrafrechts im Jahr 2021 ist u.a. auch der sog. Kinderpornografie-Paragraf, § 184b StGB, zu einem Verbrechen hochgestuft worden. Hierdurch ist die Einstellungsmöglichkeit nach §§ 153, 153a StPO wegen Geringfügigkeit entfallen. Dies – zusammen mit der weiten tatbestandlichen Fassung des § 184b StGB – hat dazu geführt, dass sich in letzter Zeit zunehmend auch Minderjährige mit alterstypischem Sexualverhalten in dem vom Gesetzgeber weit ausgeworfenen Netz verfangen und strafbar gemacht haben. Dies hat sehr weitreichende Auswirkungen auf ihren weiteren Lebensweg und scheint regelmäßig nicht sachgemäß. Aus Sicht des Kinder- und Jugendschutzes besteht hier dringender Handlungsbedarf. 
Aktuell liegt der Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Strafgesetzbuches – Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte des Bundesjustizministers vor. Hierzu und zu konkreten weiteren Regelungsvorschlägen, wie beispielsweise einer Änderung der Terminologie, wurde diskutiert.
Die Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V. zum Gesetzentwurf findet sich hier

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