E-Zigarette und E-Shisha – Was beinhaltet die neue Regelung in § 10 JuSchG?
Seit dem 1. April 2016 gilt für Kinder und Jugendliche ein Verbot von E-Zigaretten und E-Shishas. Mit dieser Neuregelung hat der Gesetzgeber das bereits bestehende Verbot »herkömmliche« Tabakwarenerzeugnisse an Kinder und Jugendliche abzugeben bzw. den Konsum zu gestatten, deutlich erweitert. Das Konsum- und Abgabeverbot erstreckt sich nun auch auf E-Zigaretten und E-Shishas und zwar selbst dann, wenn diese kein Nikotin enthalten. Begründet wird dies u.a. mit einer Gesundheitsgefährdung, welche in dem Verdampfen, insbesondere der in den Liquids enthaltenen Aromastoffe, gesehen wird.
Wer ist von der Neuregelung betroffen?
Das Abgabeverbot des § 10 JuSchG betrifft sämtliche Gewerbetreibende, Aufsteller von Automaten und den gesamten Handel, einschließlich des Versandhandels (!). Hier hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 10 Abs. 3 JuSchG klargestellt, dass die Abgabe auch im Wege des Versandhandels ausschließlich an Erwachsene erfolgen darf.
Bei Missachtung des Abgabeverbots droht sogar ein Bußgeld.
Gleiches gilt für Veranstalter, Gewerbetreibende und deren Beauftragte für den Fall, dass sie Kindern und Jugendlichen den Konsum gestatten.
Beachte: § 10 JuSchG gilt nicht für den Konsum herkömmlicher Wasserpfeifen, solange sie mit nikotinfreien Erzeugnissen wie z.B. aromatisierten Shiazo-Steinen oder aromatisierten Kräutermischungen betrieben werden!
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
Aus: KJug – Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis 4-2016
Anja Puneßen, Juristin bei der Arbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz Landesstelle Nordrhein-Westfalen e.V. (AJS) beantwortet die Frage »E-Zigarette und E-Shisha – Was beinhaltet die neue Regelung in § 10 JuSchG?«.