Kinderarbeitsschutz
Der Kinderarbeitsschutz umfasst Regelungen zur Beschäftigung von Kindern, die noch nicht fünfzehn Jahre alt sind. Von besonderer Bedeutung sind Schutzvorschriften bei der Mitwirkung von Kindern in den Medien, bei Filmaufnahmen und im Theater. Eine spezielle Kinderarbeitsschutzverordnung legt auch dar, welche Beschäftigungen von Kindern über dreizehn Jahren zulässig sind. Dazu gehören z.B. das Austragen von Zeitungen oder Werbeprospekten, die Beaufsichtigung von Kindern (Babysitting) oder die Mitarbeit in Haushalt und Landwirtschaft.
Letzte Aktualisierung: 20.03.2014