Jugendgefährdende Orte (und Veranstaltungen)
Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so ist eine Abwendung der Gefahr durch die zuständige Behörde erforderlich. Beispielsweise kann es sich um einen Ort mit Drogenhandel, um Bordelle oder unseriöse Lokale oder Bereiche handeln, an denen sich kriminelle Szenen entwickelt haben. Die zu ergreifenden Maßnahmen umfassen das Anhalten zum Verlassen des Ortes, die Zuführung zu den Eltern oder aber die Inobhutnahme durch das Jugendamt.
Letzte Aktualisierung: 19.03.2014