Roll, Sigmar: Wer zu spät prüfen lässt, der riskiert Maßnahmen der Aufsicht.
Der 7. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hat – im Rahmen einer sog. Nichtzulassungsbeschwerde – bestätigt, dass sich die sog. Privilegierung (d.h. Schutz vor aufsichtlichen Maßnahmen, solange der Beurteilungsspielraum nicht überschritten ist) bei vorlagefähigen Fernsehsendungen auf eine Vorlage bei der Freiwilligen Selbstkontrolle vor der Erstausstrahlung beschränkt (Beschluss vom 01.09.2020, Az. 7 ZB 18.1183). Im Fokus steht ein konkreter Fall, in dem die KJM eine Prüfgruppe mit einer ausgestrahlten Sendung befasst hat, die einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV in Form einer Entwicklungsbeeinträchtigung für unter Zwölfjährige feststellte und die verwaltungsrechtliche Maßnahme einer Beanstandung empfahl. Der Beitrag findet sich online unter http://www.bag-jugendschutz.de/recht_rechtsprechung_jugendschutz.html.
In: Kinder- und Jugendschutz in Wissenschaft und Praxis
(KJug)
Jg. 66., H. 1,
, S. 27 -32,
2021, Berlin,
Eigenverlag,
ISSN: 1865-9330
Bezug:
Bundesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz e.V., Mühlendamm 3, 10178 Berlin
BAJ-A-03550 (Einzelartikel)
Letzte Aktualisierung: 08.01.2021