Eltern, Elterliche Sorge
Eltern sind Personen, die (eigene oder angenommene) Kinder haben. Die elterliche Sorge umfasst die Personen- und Vermögenssorge. Zur Personensorge gehört in der Regel der gesamte Formenkreis des Lebens: beispielsweise die Sorge für Gesundheit und Ernährung, Erziehung und Bildung sowie die Bestimmung des Aufenthaltes. Wenn das Kind keine Eltern hat oder diese verhindert sind, die elterliche Sorge auszuüben, ist ein Vormund zu bestellen. Der Vormund nimmt dann die Personensorge wahr. Das Elternrecht gehört zu den vornehmsten verfassungsrechtlichen Bestimmungen, weshalb in Begleitung und Verantwortung der Eltern einige jugendschutzrechtliche Beschränkungen keine Anwendung finden. Eltern können im privaten Bereich ihren eigenen Kindern das Rauchen oder das Ansehen eines ansonsten für die Altersgruppe nicht freigegebenen Films gestatten. Die Grenzen dieses Schutzes der privaten und familialen Sphäre vor staatlichen Regelungen liegen allerdings dort, wo das Wohl des Kindes gefährdet wird. Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so greift der Staat ein. Wenn erzieherische Hilfen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nicht ausreichen, die Gefährdung abzuwenden, so kann es im Extremfall zum gerichtlichen Entzug des Sorgerechtes kommen. Im täglichen Leben werden oft die Eltern als „Erziehungsberechtigte“ bezeichnet. Dies ist nicht falsch, denn nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches haben primär die Eltern das Recht und die Pflicht zur Erziehung des Kindes. Erziehungsberechtigte sind aber auch die Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Eltern oder dem Vormund Aufgaben der Personensorge wahrnehmen. Die Erziehungsberechtigung wird häufig für die Dauer von Klassenfahrten oder Ferienreisen auf die dort tätigen Betreuer übertragen. Soweit aber durch das Jugendschutzgesetz die Begleitung oder Zustimmung von Personensorgeberechtigten gefordert wird, reicht die Erziehungsberechtigung dazu nicht aus. Auf Antrag der Personensorgeberechtigten kann nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ein Erziehungsbeistand bestellt werden, der das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen unterstützt. Der gleichen erzieherischen Zielsetzung der Kinder- und Jugendhilfe folgt die Bestellung eines Betreuungshelfers. Hier gibt es eine Verbindung zum Jugendgerichtsgesetz. Im Zusammenhang mit einer Straftat kann das Gericht dem Jugendlichen auferlegen, sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person, „Betreuungshelfer“ genannt, zu unterstellen. Das Jugendschutzgesetz kennt weiterhin den Begriff der erziehungsbeauftragten Person. Personen über achtzehn Jahren können auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Es kann sich dabei um den volljährigen Freund des Kindes oder Jugendlichen oder um volljährige Geschwister, Verwandte oder Bekannte handeln. Als erziehungsbeauftragt gilt auch ein Lehrer, ein pädagogischer Mitarbeiter einer Jugendhilfeeinrichtung oder ein Jugendleiter, der die Begleitung des jungen Menschen per Gesetz oder aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung wahrnimmt. Das Jugendschutzgesetz kennt beispielsweise folgende konkrete Regelungen: 1. Der Aufenthalt in Gaststätten oder die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen (Diskothek) darf Kindern unter 16 Jahren nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person gestattet werden. 2. Die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen ist Kindern und Jugendlichen grundsätzlich nicht gestattet, egal wer sie begleitet. 3. Alkoholische Getränke (wie Bier oder Wein) dürfen an 14- und 15-Jährige nur abgegeben werden oder der Verzehr darf ihnen nur gestattet werden, wenn eine personensorgeberechtigte Person sie begleitet. 4. Das Rauchen in der Öffentlichkeit darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden, egal wer sie begleitet. 5. Bei den differenzierten Regelungen für den Besuch von öffentlichen Filmveranstaltungen stellt die vorzusehende Begleitung auf personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Personen ab. Mit einer Ausnahme: Kindern ab 6 Jahren darf der Besuch eines ab 12 Jahren freigegebenen Films gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten (nicht nur erziehungsbeauftragten!) Person begleitet werden. Diese Regelung wird als „Elterliche Begleitung“ („Parental Guidance“) bezeichnet.
Letzte Aktualisierung: 19.06.2015