Züchtigungsverbot
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB). Körperliche Misshandlungen oder vorsätzliche Gesundheitsschädigungen sind Straftaten (§ 225 StGB). In derartigen Fällen kann jede Polizeidienststelle oder das Jugendamt um Rat und Hilfe gebeten werden. Wenn damit eine Gefährdung des Kindeswohls einhergeht, kann eine sofortige Inobhutnahme und im Extremfall auch eine gerichtliche Entziehung des elterlichen Sorgerechts erfolgen. Zudem sollen die Träger der Jugendhilfe gemäß § 16 Abs. 1 S. 2 SGB VIII den Eltern Wege aufzeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.
Letzte Aktualisierung: 01.09.2015