Aus Sicht des Jugendschutzes ist das Rauchen von Wasserpfeifen nicht anders zu behandeln als das Rauchen von anderen Tabakwaren wie Zigaretten. Entsprechende Tabakwaren dürfen an Kinder und Jugendliche gemäß § 10 Abs. 1 JuSchG in der Öffentlichkeit nicht abgegeben werden noch darf ihnen das Rauchen von Wasserpfeifen gestattet werden. Die (nicht mit Tabak befüllte) Wasserpfeife selbst unterliegt keinen Vertriebsbeschränkungen. Inzwischen sind auch elektronische Shisha (E-Shishas) und E-Zigaretten auf dem Markt, deren Wirkungen ebenfalls sehr umstritten sind. Derzeit wird über eine Regelung im Jugendschutzgesetz nachgedacht.
Letzte Aktualisierung: 26.06.2015
Dr. Barbara Bertram
Deutsches Krebsforschungszentrum
WHO-Kollaborationszentrum für Tabakkontrolle, Stand Juni 2005
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Ergebnisse aus der Literaturdatenbank:
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