Träger der Jugendhilfe
Während die öffentlichen Träger der Jugendhilfe (insbesondere die Jugendämter) die Leistungen und Maßnahmen der Jugendhilfe aufgrund gesetzlicher Vorgaben vorzuhalten haben, können weitere Angebote und Dienste der Jugendhilfe durch alle gesellschaftlichen Kräfte angeboten werden, sofern sie nicht grundlegenden pädagogischen und rechtsstaatlichen Orientierungen entgegenstehen. Besondere Kriterien liegen jedoch den Verfahren zugrunde, die zu einer Anerkennung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz führen. Anerkannte Träger der freien Jugendhilfe genießen Vorrechte im Organisations-, Leistungs- und Maßnahmenbereich der Jugendhilfe, indem sie beispielsweise im Auftrag des öffentlichen Trägers Dienstleistungen erbringen können.
Letzte Aktualisierung: 03.04.2014