Schwer jugendgefährdend
Bei den jugendbeeinträchtigenden und jugendgefährdenden Medien muss deren Einordnung durch die jeweils zuständige Stelle (z.B. FSK, USK, BPjM) festgestellt werden. Ist von einem höheren Grad an Gefährdung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in ihrer Entwicklung oder Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit auszugehen, spricht man von schwer jugendgefährdenden Medien. Dies sind unter anderem Medienangebote, die gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches verstoßen. Bestimmte Gewaltdarstellungen, Kinder- und Tierpornographie oder Medien, die junge Menschen in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung zeigen, unterliegen automatisch den Folgen einer Indizierung, ebenso Medien, bei denen die schwere Jugendgefährdung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar ist.
Letzte Aktualisierung: 27.03.2014