Jugendschutzbeauftragte
Anbieter länderübergreifender Fernsehprogramme und Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende und jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie Anbieter von Suchmaschinen müssen über eine speziell beauftragte Person verfügen, die über Herstellung, Erwerb, Planung und Programmgestaltung hinweg die Aspekte des Jugendschutzes beachten und entsprechende Vorschläge zu deren Umsetzung entwickeln soll. Die/der Jugendschutzbeauftragte oder die an seiner Stelle tätige Selbstkontrolleinrichtung muss für die Nutzer als Ansprechpartner bereitstehen, auch im Falle von Beschwerden. Er muss den Anbieter in allen Fragen des Jugendschutzes beraten und zur Abwendung möglicher Beeinträchtigungen und Gefährdungen junger Menschen geeignete Vorschläge machen, z.B. zur Beschränkung oder Änderung von Angeboten. Der Rolle der Jugendschutzbeauftragten kommt im Rahmen des Gesamtkonzeptes einer durch Gesetz verpflichtend eingerichteten Selbstkontrolle (Selbstkontrolleinrichtungen) große Bedeutung zu. Ein wirksames Zusammenspiel zwischen Programmverantwortlichen und Jugendschutzbeauftragten fördert das Verständnis in Jugendschutzfragen, vermeidet kontrollierende staatliche Eingriffe und stärkt die Rechtssicherheit.
Letzte Aktualisierung: 23.06.2015