Musikkonzerte
Für Musikkonzerte, bei denen die künstlerische Darbietung von Musik im Vordergrund steht, bestehen keine speziellen jugendschutzrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich bestimmter Altersgruppen oder Zeitgrenzen. Sie unterliegen in der Regel nicht den Bestimmungen für Tanzveranstaltungen. Bei Großkonzerten allerdings muss geprüft werden, ob nicht gefährdende Momente (Drogenhandel und -konsum, Alkohol etc.) eine Rolle spielen. Das Jugendschutzgesetz kennt den „Auffangtatbestand“ des § 7 „Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe“, für die die zuständige Behörde spezielle Auflagen erteilen kann. Rechtsextremistische und zu Gewalt aufhetzende Stücke dürfen nach den Vorschriften des Strafrechts nicht dargeboten werden.
Letzte Aktualisierung: 24.06.2015